Wer seinen Urlaub in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union verbracht hat und nach Deutschland zurückkehrt, muss Einkäufe, die dem eigenen Bedarf dienen oder als Geschenk für Freunde und Bekannte gedacht sind, nicht verzollen. Anders sieht es hingegen aus, wenn Urlauber von einem Aufenthalt außerhalb der EU zurückkehren. In diesem Fall ist es wichtig, die geltenden Zollfreigrenzen genau zu kennen.
Waren, die außerhalb der EU gekauft wurden, müssen verzollt werden
Urlauber, die ihren Urlaub außerhalb der EU verbracht haben, müssen bedenken, dass sie prinzipiell alle während des Urlaubs gekauften Waren bei der Wiedereinreise nach Deutschland verzollen müssen. Wer sich hieran nicht hält, muss mit empfindlichen Geldbußen rechnen. Außerdem kann im schlimmsten Falle sogar ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung drohen.
Trotz der prinzipiell geltenden Pflicht, aus Drittstaaten eingeführte Waren zu verzollen, gibt es Ausnahmen: Werden mit den Reisemitbringseln bestimmte Zollfreigrenzen nicht überschritten, werden keine Zollabgaben fällig.
Die geltenden Freigrenzen für die Wareneinfuhr aus Drittstaaten liegen
- bei Flug- oder Seereisen bei einem Gesamtwarenwert von 430 Euro
- bei Bahn-, Auto- oder Zugreisen bei einem Gesamtwarenwert von 300 Euro
für jeden Reisenden. Reisende unter 15 Jahren dürfen Waren im Wert von bis zu 175 Euro nach Deutschland mitbringen.
Wichtig zu wissen ist außerdem, dass die Freigrenzen mehrerer Personen nicht addiert werden können. Das bedeutet: Kauft ein Familienmitglied Schmuck im Wert von 500 Euro, muss dieser verzollt werden. Es ist nicht möglich, dass ein anderes Familienmitglied etwas von seiner eigenen Freigrenze „abgibt“. Außerdem ist zu beachten, dass für bestimmte Waren (z. B. Alkohol oder Zigaretten) – unabhängig vom Warenwert – mengenmäßige Obergrenzen gelten.
Check: Offizielle Touristeninformationen der einzelnen Bundesländer in Deutschland.
Was passiert, wenn die Zollfreigrenze überschritten wird?
Auch dann, wenn der Wert der im Nicht-EU-Ausland getätigten Einkäufe die Zollfreigrenze überschreitet, dürfen gekaufte Waren selbstverständlich nach Deutschland mitgebracht werden. Allerdings müssen Einfuhrabgaben für die mitgebrachten Waren entrichtet werden. Hierzu sind die Mitbringsel aus Nicht-EU-Mitgliedstaat mündlich bei der Zollstelle anzumelden.
Wie hoch die zu zahlenden Zollabgaben ausfallen, hängt vom Warenwert ab. Damit dieser nicht geschätzt werden muss, sollten die Kaufbelege mitgeführt und dem Zoll vorgelegt werden.
Bis zu einem Warenwert von bis zu 700 Euro werden die mitgebrachten Waren gemäß § 29 Abs. 2 ZollV pauschal mit 17,5 Prozent besteuert. Haben die mitgebrachten Waren mehr als 700 Euro gekostet, fallen 19 Prozent Einfuhrumsatzsteuer sowie ein zusätzlicher, individueller Zollsatz an.
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